Leonschkie
Tourist
Weiß jemand wie die ganze Gesetzeslage zu Tierpornographie in Deutschland ist? Kann ich sie herunterladen ohne etwas illegales zu machen?
Keine Gewaltanwendung darf erfolgen. Sollte aber eigentlich Selbstverständlich sein... Eigentlich...Das mit der Tierpornographie war/ist mir soweit bekannt.
... aber wie sieht es denn mit dem "echten Akt" aus, d.h. darf ich mit einem Tier Sex haben? ... gibt es da Einschränkungen etc?
junge Rüden wollen immer, lol. Zwang klappt eh nie.Solange du nicht gegen den Tierschutz verstösst ist alles legitim. Ich hatte bisher nur Rüden die von alleine an mich rangegangen sind x)
so ist es !Vertrauen aufbauen und seinen Rang einnehmen
Hallo,Genau, du darfst derartiges Material beschaffen und besitzen, was auch das Herunterladen beinhaltet, aber das Ganze nicht verbreiten, weiter geben, per WhatsApp verschicken etc., deswegen auch Vorsicht, wenn Du was über Bittorrent runterlädtst. Da wird während des Herunterladens gleichzeitig auch hochgeladen, wenn mehrere Leute Gleichzeitig was herunterladen. Beschaffung, Besitz und Konsum sind in Deutschland straffrei.
Hier ein Link aus einem Thread weiter unten, da steht einiges dazu drin:
Rechtliche Situation in der Welt – zoophil.org
www.zoophil.org
Da wäre ich mir nicht so sicher.. das geht einem schneller als einem lieb ist .. vor allem wenn den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen langweilig ist, machen die da ein Fass auf.. - Spreche aus Erfahrung.Aber die Wahrscheinlichkeit, dafür belangt zu werden ist m. E. aufgrund von Personalmangel etc. relativ gering. Da konzentriert man sich eher auf andere Felder der Strafverfolgung, solang das ganze auf privater Ebene bleibt und nicht im großen kommerziellen Stil betrieben wird.
So ist das wohl.Du machst dich generell strafbar, wenn du tierporn hochlädst, egal, ob die Seite öffentlich ist, oder nicht. Selbst wenn du in einem messenger eine einzige Nachricht mit tierpornographischen Inhalt an jemanden sendest, ist das strafbar.
So ist das wohl.
Ich fände allerdings spannend, wenn jemand so einen Fall des Teilens eigener Aufnahmen mit einem befreundeten Zoo via Messenger durch alle Instanzen boxt. Wer soll da der Geschädigte sein? Wenn am Ende des Weges durch die Instanzen steht, dass man sich strafbar gemacht hat, obwohl es keinen Geschädigten gibt – nicht einmal die Gefahr einer Schädigung – dann könnte man das Verbot selbst angreifen. Man könnte vor dem Bundesverfassungsgericht argumentieren, dass es unzulässig in Grundrechte wie die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Meinungsfreiheit im weiteren Sinn oder das Briefgeheimnis eingreift. Vielleicht ließe sich das Verbot so kippen.
Aber wie gesagt: Man müsste vorher in letzter "normaler" Instanz verlieren ... und wer möchte schon in der Öffentlichkeit einen jahrelangen Rechtsstreit um Tierpornos führen? Außerdem könnte die damit verbundene Aufmerksamkeit dem ganzen Thema Sex mit Tieren schaden, irgendwelche Protestgruppen auf den Plan rufen.
Ja, klar.Dem § 184a StGB ist es egal ob der Empfänger das Material wollte oder nicht - sobald Du von einem Medium aus das Material versendest - in Umlauf bringst - verbreitest .. machst Du Dich strafbar..
Allerdings gabs da schon gerichtliche Entscheidungen in unterschiedlichen Formen.. da wurde peinlichst genau das Wort "verbreiten" zerlegt .. wer Sender und Empfänger ist... ab WANN verbreiten beginnt und endet.. im Endeffekt obliegt es dem Gericht, wie es darüber Urteilt..
man müsste sich dann als "last zoo generation" auf der Straße festkleben, dann ist einem eine große öffentliche Resonanz gewiss.....lolSo ist das wohl.
Ich fände allerdings spannend, wenn jemand so einen Fall des Teilens eigener Aufnahmen mit einem befreundeten Zoo via Messenger durch alle Instanzen boxt. Wer soll da der Geschädigte sein? Wenn am Ende des Weges durch die Instanzen steht, dass man sich strafbar gemacht hat, obwohl es keinen Geschädigten gibt – nicht einmal die Gefahr einer Schädigung – dann könnte man das Verbot selbst angreifen. Man könnte vor dem Bundesverfassungsgericht argumentieren, dass es unzulässig in Grundrechte wie die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Meinungsfreiheit im weiteren Sinn oder das Briefgeheimnis eingreift. Vielleicht ließe sich das Verbot so kippen.
Aber wie gesagt: Man müsste vorher in letzter "normaler" Instanz verlieren ... und wer möchte schon in der Öffentlichkeit einen jahrelangen Rechtsstreit um Tierpornos führen? Außerdem könnte die damit verbundene Aufmerksamkeit dem ganzen Thema Sex mit Tieren schaden, irgendwelche Protestgruppen auf den Plan rufen.
Ja, ist verboten.... Wurde tatsächlich erst vor ein paar Jahren explizit geregelt, afaik.Das mit der Tierpornographie war/ist mir soweit bekannt.
... aber wie sieht es denn mit dem "echten Akt" aus, d.h. darf ich mit einem Tier Sex haben? ... gibt es da Einschränkungen etc?
Ist es nicht. Es ist verboten wenn Zwang/Gewalt oder Geld im Spiel sind.Ja, ist verboten.... Wurde tatsächlich erst vor ein paar Jahren explizit geregelt, afaik.
Nein, wenn du es nicht verbreitest oder zugänglich machst.Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
Frage: besteht dann lt. Nr. 2, allein durch das Herunterladen (Beziehen) oder den Besitz (vorrätig halten) von Tierpornographischen Medien eine Straftat?
"Nach dem am 13. Juli 2013 in Kraft getretenen § 3 S. 1 Nr. 13 TierSchG ist es verboten, „ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.“ Verstöße können nach § 18 I Nr. 1, IV TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden."Ist es nicht. Es ist verboten wenn Zwang/Gewalt oder Geld im Spiel sind.
Ach ja ? Und wie ist das mit dem zwingen ?"Nach dem am 13. Juli 2013 in Kraft getretenen § 3 S. 1 Nr. 13 TierSchG ist es verboten, „ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.“ Verstöße können nach § 18 I Nr. 1, IV TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden."
Scheint mir eindeutig?